Welche Geräte und Verbrauchsmaterial werden durch die IV/SVA Versicherungen bezahlt?
Es gilt gemäss HVI Stand 01.01.2017
Für Faxgeräte und Schreibtelefone
Personen, welche vor dem 31.12.2012 einen Antrag für ein Schreibtelefon oder ein Faxgerät bei der IV Stelle eingereicht haben, verfügen über Besitzstand auf diesen Geräten. Solange die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 2 HVI erfüllt sind, können ein allfällig notwendiger Ersatz oder Reparaturen dieser Geräte durch die IV übernommen werden.
Für Signalanlagen
14.04 HVI Invaliditätsbedingte bauliche Änderungen in der Wohnung:
Installation von Signalanlagen für hochgradig Schwerhörige, Gehörlose und Taubblinde. Der Höchstbetrag für Signalanlagen beträgt
1‘300 Franken.
Für FM-Anlagen
FM Anlagen können als Hilfsmittel zur Schulung, Aus-
bildung, Frühförderung und Verbesserung bzw. Erhaltung
der Erwerbsfähigkeit an folgende vP abgegeben
werden:
- an Kleinkinder zur Frühförderung, wenn ein von einem Audiopädagogen/einer Audiopädagogin begründeter Antrag vorliegt.
- an Schüler/innen, wenn dadurch der Besuch der Normalschule ermöglicht wird.
- an Sonderschüler/innen, die wegen weiterer Gebrechen eine andere (nicht durch einen Hörschaden bedingte) Sonderschule besuchen.
- an vP, die wegen erstmaliger beruflicher Ausbildung oder Umschulung eine Lehranstalt besuchen.
- an Erwerbstätige, wenn durch die Anlage die Erwerbsfähigkeit ermöglicht oder erhalten werden kann. Das Gerät ist während des Unterrichts in der Schule zu verwenden, kann aber zusätzlich auch zu Hause benützt werden. Bei Sonderschüler(inne)n in Taubstummen-, Sprachheilschulen und Kindergärten gehört die Versorgung mit der FM-Anlage zur Aufgabe der Schule.
Für Hörgeräte- und CI Batterien
Die Pauschale für Batteriekosten beträgt pro Kalenderjahr
40 Franken bei monauraler und 80
Franken bei binauraler Hörgeräte Versorgung.
Die Pauschale für Batteriekosten bei Cochlea-Implantaten beträgt pro Kalenderjahr 400 Franken bei monauraler und 800 Franken bei binauraler Versorgung. Die Pauschale für Batteriekosten bei knochenverankerten Hörgeräten sowie Mittelohrimplantaten beträgt pro Kalenderjahr 60 Franken bei monauraler Versorgung und 120 Franken bei binauraler Versorgung.
Quelle: EDI BSV Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI)
Gültig ab 01.01.2013 Stand 01.01.2017